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Allgem.
Reise- und Zahlungsbedingungen
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I. Abschluss des Reisevertrages1. Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. 2. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. 3. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande. Die Anmeldung bedarf keiner bestimmten Form. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen, gerechnet ab dem Zugang beim Reisekunden, gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme erklärt. Wichtig: Die Anmeldung wird für den Reiseveranstalter erst dann verbindlich, wenn er die Buchung und den Reisepreis bestätigt hat. II. Zahlung des ReisepreisesWird seitens des Reiseveranstalters eine Anzahlung verlangt, so ist nach Erhalt der Reisebestätigung der Kunde verpflichtet, eine Anzahlung auf den Reisepreis zu leisten. Die Anzahlung beläuft sich auf 10 % des Gesamtreisepreises, wenigstens 30,- Euro höchstens 250,- Euro pro Person. Der Restbetrag des Reisepreises muss spätestens 21 Tage vor Reisebeginn beim Reiseveranstalter eingegangen sein. Bei Abschluss eines Reisevertrages innerhalb einer Frist von 2 Wochen vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis bis spätestens 5 Tage vor Reisebeginn zu zahlen. Besonderheit bei Tagesfahrten: Der Reisepreis ist nach Erhalt der Reisebestätigung in voller Höhe fällig. III. ReisepreisermäßigungKinderermäßigung: Kinder bis 4 Jahre werden ohne eigenen Sitzplatzanspruch kostenlos befördert, müssen aber unbedingt mit angemeldet werden. Gesondert anfallende Kosten für Kinderbett und Verpflegung werden am Ort direkt mit dem Leistungsträger abgerechnet. Kinder von 5 - 9 Jahren erhalten 10 % und Kinder von 10 - 12 Jahren 5 % Ermäßigung auf den Reisepreis. IV. Leistungen des ReiseveranstaltersDer Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung des Reiseveranstalters sowie aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. V. Leistungs- und Preisänderungen1. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. 2. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder Leistungsabweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder ein kostenloser Rücktritt angeboten. Der Reiseveranstalter ist berechtigt, sich unter bestimmten, in seinen Reisebedingungen im Einzelnen anzugebenden Voraussetzungen eine nachträgliche Änderung des Reisepreises vorzubehalten, sofern zwischen Reisebestätigung und vertraglich vorgesehenem Antritt der Reise mehr als 4 Monate liegen. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Reiseveranstalter den Kunden bis spätestens 4 Wochen vor Reiseantritt in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Der Kunde ist berechtigt, ohne Zahlung eines Entgelts vom Reisevertrag zurückzutreten. Erbrachte Anzahlungen werden erstattet. VI. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchenden, Ersatzpersonen1. Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Es ist zu empfehlen, dieses schriftlich zu tun. Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann. Unter Hinweis auf § 65 Abs. 3 BGB kann im Vertrag für jede Reiseart unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen gewöhnlich möglichen Erwerbs ein Prozent des Reisepreises als Entschädigung festgesetzt werden. Die pauschalierte Rücktrittsgebühr beläuft sich bis 30 Tage vor Reiseantritt auf 5 % des Gesamtreisepreises, 29 - 15 Tage vor Reiseantritt 30 % des Gesamtreisepreises, 14 - 7 Tage vor Reiseantritt 50 % des Gesamtreisepreises, 6 - 1 Tag vor Reiseantritt 60 % des Gesamtreisepreises pro Person, bei Nichterscheinen am Abreisetag 100 % des Gesamtreisepreises pro Person. Die Möglichkeit des Nachweises eines geringeren Schadens wird hierdurch den Reisekunden nicht genommen. Erstattung eines mitgebuchten Eintrittspreises obliegt jedoch dem Reiseveranstalter. 2. Bis zum Reisebeginn kann der Kunde sich bei der Durchführung der Reise durch einen Dritten ersetzen lassen. Hierdurch entstandene Mehrkosten gehen zu Lasten des Kunden. Der Reiseveranstalter kann dem Wechsel in der Person des Reisenden widersprechen, wenn der Dritte den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnung entgegenstehen. Im Fall des Rücktritts kann der Reiseveranstalter vom Kunden die tatsächlich entstandenen Mehrkosten verlangen. 3. Tagesfahrten: Die Besonderheiten der Tagesfahrten bedingen, dass bei Nichtantritt der Reise 100 % des Gesamtpreises geschuldet werden. Bei Rücktritt von der Reise vom 6.-1. Tag 60 % des Gesamtpreises pro Person. Ein kostenloser, ein auf die reine Beförderung bezogener Rücktritt, ist bis zum 7. Tag vor Reiseantritt möglich. Erstattung eines mit gebuchten Eintrittspreises obliegt jedoch dem Reiseveranstalter. VII. Nicht in Anspruch genommene Leistungen1. Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich der Reiseveranstalter bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. VIII. Rücktritt und Kündigung durch den ReiseveranstalterDer Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen. a) Ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Reisende die Durchführung der Reise und/oder andere Reiseteilnehmer ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters bzw. durch den für diesen handelnden Buskraftfahrer oder Begleitpersonal des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis, er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge. b) Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzungen für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzten und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten, dieses spätestens 3 Wochen vor Reiseantritt. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. c) Wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für den Reiseveranstalter deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für die Reise so gering ist, dass die dem Reiseveranstalter im Falle der Durchführung der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze bezogen auf diese Reise bedeuten würde. Ein Rücktrittsrecht des Reiseveranstalters besteht jedoch nicht, wenn er die dazu führenden Umstände zu vertreten hat. Wird die Reise aus diesem Grunde abgesagt, so erhält der Kunde den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. d) Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter den Kunden davon zu unterrichten. Dieses hat der Reiseveranstalter dem Reisekunden spätestens 3 Wochen vor beabsichtigten Reisebeginn mitzuteilen. IX. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher UmständeWird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Erfolgt die Kündigung vor Reiseantritt (II., Absatz 1), dann hat der Kunde Anspruch auf Rückerstattung des geleisteten Reisepreises (Anzahlung). Erfolgt die Kündigung vom 21. Tag bis zum Reiseantrittstag, ist der Veranstalter berechtigt, die in Ziffer VI., Absatz 1 genannten pauschalierten Rücktrittsgebühren zu verlangen. Erfolgt der Rücktritt während der Vertragsdurchführung, ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, den Reisenden zurückzubefördern, insbesondere , falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von der Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten den Reisenden zur Last. X. Haftung1. Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für a) die gewissenhafte Reisevorbereitung, b) die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger, c) die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung, d) die durch ihn vorgenommene Leistungsbeförderung. 2. Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im Linienverkehr erbracht und dem Reisenden hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis erstellt, so erbringt der Reiseveranstalter insoweit Fremdleistungen, sofern er in der Reiseausschreibung und in der Bestätigung ausdrücklich darauf hinweist. XI. Gewährleistungen1. Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der Reiseveranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, wenn er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt. 2. Minderung des Reisepreises: Für die Dauer einer nicht vertragsmäßigen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) verlangen. Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit der Leistung des Reiseveranstalters nach dem Vertragsabschluss der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung trifft nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen. Den Reisenden trifft die Verpflichtung, den Eintritt eines Schadens möglichst zu verhindern bzw. den Schaden möglichst gering zu halten. Der Reisende ist verpflichtet, Mängelansprüche am Reiseort dem Reiseveranstalter anzuzeigen. Unterlässt er dies, verliert der Reisende seinen Anspruch auf Selbstabhilfe nach § 651c Abs. 3 mit der Rechtsfolge, dass dieses gemäß § 651d Abs. 2 BGB die Minderung des Reisepreises beeinträchtigt und dass wegen der unterlassenen Fristsetzung in aller Regel auch keine Kündigung nach § 651e BGB möglich ist. 3. Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels, aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbarem Grund, nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung der Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist, vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Er schuldet dem Reiseveranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren. 4. Schadenersatz: Sofern der Reiseveranstalter einen Umstand zu vertreten hat, der zu einem Mangel der Reise führt, kann der Reisende Schadenersatz verlangen. XII. Beschränkung und Haftung1. Die Haftung des Reiseveranstalters ist für Schäden, die nicht Körperschäden sind, auf den 3-fachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird. 2. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, usw.) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet werden. 3. Der Reiseveranstalter haftet nicht für unerlaubte Handlungen der Leistungsträger und deren Beauftragten. 4. Der Reiseveranstalter haftet nicht für den ihm aus schuldhaftem Verhalten des Reisekunden angelasteten Verlust, die Beschädigung und die Fehlleitung von Reisegepäck und sich daraus ergebende Schadenersatzansprüche. Der Reiseveranstalter empfiehlt ausdrücklich den Abschluss einer Reisegepäck, Reisekranken- und Reiseunfallversicherung. Der Reiseleiter bzw. Busfahrer ist nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche anzuerkennen. 5. Für alle Schadenersatzansprüche des Kunden gegen den Reiseveranstalter aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Reiseveranstalter bei Personenschäden bis € 77.000,- je Kunde und Reise. Die Haftungsgrenze für Sachschäden beträgt je Kunde und Reise € 4.500,-. Leistungen, die der Reisekunde aufgrund eines Schadenfalls von dritter Seite erhält, hat er sich anrechnen zu lassen. XIII. Ausschluss von Ansprüchen und VerjährungAnsprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist. Ansprüche des Reisenden verjähren in 6 Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte bzw. an dem Tag, an dem der Reisende vorzeitig Leistungen aus dem Reisevertrag nicht mehr in Anspruch nahm (Rückreise). Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist. Ansprüche auf Schadenersatz wegen Körperverletzung oder Tötung des Reisenden verjähren 3 Jahre nach Beendigung der Reise. XIV. Pass-, Visa- und GesundheitsvorschriftenSofern es dem Reiseveranstalter möglich ist, wird er den Kunden über wichtige Änderungen der in der Reiseausschreibung wiedergegebenen allgemeinen Vorschriften vor Antritt der Reise informieren. Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erstellung und den Zugang notwendiger Visa durch jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, der Reiseveranstalter hat die Verzögerung zu vertreten. Der Reisende ist für die Erstellung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbeförderung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie eine schuldhafte Falschinformation des Reiseveranstalters bedingt sind. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, Informationen über Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften, die ihm bekannt sind oder die von den zuständigen Stellen der Bundesrepublik Deutschland veröffentlicht werden und ihm in angemessener Zeit zur Kenntnis gelangen konnten, an den Reisenden weiterzuleiten. Sollten Einreisevorschriften einzelner Länder vom Reisenden nicht eingehalten werden oder sollte ein Visum durch das Verschulden des Reisenden nicht rechtzeitig erteilt werden, so dass der Reisende deshalb an der Reise verhindert ist, kann der Reiseveranstalter den Reisenden mit dem entsprechenden Rücktrittsgebühren belasten. XV. Unwirksamkeit einzelner BestimmungenDie Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. XVI. GerichtsstandDer Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen. Bei Klage des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die einen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben oder gegen Personen , die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend. XVII. Allgemeine HinweiseReise, Termine und Leistungen entsprechen dem Stand bei Drucklegung. Irrtümer und Druckfehler bleiben dem Reiseveranstalter vorbehalten. Der Reiseveranstalter bietet einen Zubringerdienst an, d. h. wir nehmen Reisekunden an zuvor bezeichneten regionalen Zustiegsstellen auf. Diese Beförderung ist naturgemäß mit einem gewissen Zeitaufwand verbunden, worauf wir hiermit ausdrücklich hinweisen. Wir weisen darauf hin, dass für jede Reise nur 1 Koffer pro Person befördert wird. Als zusätzliches Gepäck können Sie eine kleine Tasche in den Fahrgastraum mitnehmen, welche vor Ihren Füßen verstaut werden muss. In Ihrem eigenen Interesse weisen wir Sie darauf hin, Ihr Gepäck zu kennzeichnen. Die Durchführung der einzelnen ausgeschriebenen Rundfahrten setzt eine Mindestteilnehmerzahl (siehe jeweilige Leistungsbeschreibung) voraus. Irgendwelche Versicherungsprämien sind nicht Bestandteil des Reisepreises. Der gesonderte Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer umfassenden Reiseversicherung wird dringend empfohlen. Abfahrtszeiten werden dem Reisenden 14 Tage vor Reiseantritt mitgeteilt. Ihr Reisepreis ist gemäß § 651 k BGB mit einer Bankbürgschaft gesichert. Unsere Allgemeinen Reise- und Zahlungsbedingungen erhalten Sie mit Ihrer Reisebestätigung. |